Philipp Guttmann, LL. B.
bei sich führen
Definition und Erklärung
Eine Waffe, ein Werkzeug oder ein Mittel wird bei sich geführt, wenn es der Täter zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bzw. Beendigung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat bzw. bei der Tatausführung ergreift.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 244, 250 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]
- Raub (§§ 249, 250, 251, 252 StGB) [Lerndokument (.pdf)]