Philipp Guttmann, LL. B.

bei sich führen

Gesetz: §§ 244, 250 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine Waffe, ein Werkzeug oder ein Mittel wird bei sich geführt, wenn es der Täter zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bzw. Beendigung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat bzw. bei der Tatausführung ergreift.

Verweise