Philipp Guttmann, LL. B.

beendeter Versuch

Gesetz: §§ 22, 24 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles Nötige zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben. Beim Unterlassungsdelikt ist der Versuch beendet, wenn nach der Vorstellung des Täters das Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung nicht mehr ausreicht, den Erfolg abzuwenden.

Verweise