Philipp Guttmann, LL. B.

aufgedrängte Nothilfe

Gesetz: § 32 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Aufgedrängte Nothilfe ist eine Nothilfe zur Verteidigung eines Dritten gegen dessen Willen. Diese Verteidigung gegen den Angreifer [1] ist auch bei entgegenstehenden Willen des Angegriffenen gerechtfertigt, solange dieser nicht bereits auf den Verzicht seines Rechtsguts eingewilligt hat, oder [2] ist nur mit tatsächlicher oder mutmaßlicher Einwilligung des Angegriffenen möglich sowie zur Abwehr eines tödlichen Angriffs.

Verweise