Philipp Guttmann, LL. B.
aufgedrängte Nothilfe
Definition und Erklärung
Aufgedrängte Nothilfe ist eine Nothilfe zur Verteidigung eines Dritten gegen dessen Willen. Diese Verteidigung gegen den Angreifer [1] ist auch bei entgegenstehenden Willen des Angegriffenen gerechtfertigt, solange dieser nicht bereits auf den Verzicht seines Rechtsguts eingewilligt hat, oder [2] ist nur mit tatsächlicher oder mutmaßlicher Einwilligung des Angegriffenen möglich sowie zur Abwehr eines tödlichen Angriffs.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 32 StGB
- StGB AT: Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe [Repetitorium (online)]