Philipp Guttmann, LL. B.

anvertraut

Gesetz: § 246 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Anvertraut ist eine Sache, die dem Täter mit der Maßgabe überlassen wird, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 246 StGB