Philipp Guttmann, LL. B.

antizipierter Rücktritt

Gesetz: § 24 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Unter einem antizipierten Rücktritt versteht man eine Tat, bei der von den Tatbeteiligten von vornherein geplant ist, entsprechende Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Es ist umstritten, ob [1] der Täter von einer solchen Tat zurücktreten kann oder [2] es sich bei bereits vorher eingeleiteten Rettungsmaßnahmen nicht um eine Verhinderung der Tat im Sinne des § 24 I 1 Var. 2 StGB handelt.

Verweise