Philipp Guttmann, LL. B.

aktive Prozess­führungs­befugnis

Gesetz: ZPO
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht

Definition und Erklärung

Die aktive Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, den Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Grundsätzlich ist der Inhaber eines Rechts aktiv prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis kann jedoch auch an einen Dritten übertragen werden, entweder gesetzlich (gesetzliche Prozessstandschaft) oder vertraglich (gewillkürte Prozessstandschaft), um ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Das schutzwürdige Eigeninteresse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Die aktive Prozessführungsbefugnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage.