Philipp Guttmann, LL. B.

aberratio ictus

Gesetz: § 16 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Aberratio ictus ist eine Abweichung zwischen anvisiertem und getroffenem Objekt (Fehlgehen des Tatverlaufes). Trifft der Täter ein Objekt, das er nicht anvisiert hatte, ist der Irrtum beachtlich, wenn das getroffene Objekt nicht rechtlich gleichwertig zum anvisierten Objekt ist. Sind die Objekte rechtlich gleichwertig, ist umstritten, ob der Irrtum [1] stets unbeachtlich, [2] unbeachtlich bei vorhersehbarer Abirrung oder [3] jedenfalls bei höchstpersönlichen Rechtsgütern beachtlich sein soll.

Verweise