Philipp Guttmann, LL. B.
rechtswidrig zuzueignen (Zueignungsabsicht)
Definition und Erklärung
Jemand handelt mit Zueignungsabsicht, wenn er eine fremde Sache absichtlich sich oder einem Dritten (zumindest vorübergehend) aneignen und den bisherigen Gewahrsamsinhaber vorsätzlich (jedenfalls mit dolus eventualis) dauernd enteignen will. Siehe auch: Zueignung
Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung stünde.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 242, 249 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]
- Raub (§§ 249, 250, 251, 252 StGB) [Lerndokument (.pdf)]