Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 79 ZPO

2 Definitionen und Erklärungen zum § 79 ZPO
Postulations­fähigkeit / postulations­fähig
Die Postulationsfähigkeit bestimmt sich im Zivilprozessrecht nach den §§ 78, 79 ZPO und im Verwaltungsrecht nach § 67 VwGO. Grundsätzlich können die prozessfähigen Parteien den Rechtsstreit selbst führen und sind damit postulationsfähig (§ 79 I 1 ZPO, § 67 I VwGO), sofern keine Prozessvertretung geboten ist. Die Postulationsfähigkeit ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit etwa verwaltungsrechtlicher Klagen und Anträge. Eine Prozessvertretung ist geboten:
  • im Zivilprozessrecht beim Anwaltsprozess vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten, obersten Landgerichten, dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt (§ 78 I ZPO) oder bei Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt (§ 78 II ZPO) sowie im Falle des § 79 I 2 ZPO durch einen Rechtsanwalt
  • im Verwaltungsrecht in den in § 67 IV VwGO bestimmten Fällen, wie der prinzipalen Normenkontrolle, durch die in § 67 II 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten (§ 67 IV 3 VwGO)
Prozess­vertretung / prozess­vertretungs­befugt
Prozessvertretungsbefugt sind jedenfalls Rechtsanwälte (§ 79 II 1 ZPO, § 67 II 1 VwGO) und im Verwaltungsrecht zudem Rechtslehrer mit der Befähigung zum Richteramt (§ 67 II 1 VwGO). Weitere Personen, die vertretungsbefugt sind, werden im Zivilprozessrecht in § 79 II 2 ZPO und im Verwaltungsrecht in § 67 II 2 VwGO aufgeführt. In bestimmten Fällen ist eine Prozessvertretung durch bestimmte Personen für die Postulationsfähigkeit notwendig.