Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 24 ZPO

Eine Definition und Erklärung zum § 24 ZPO
örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist im Zivilprozessrecht grundsätzlich das Gericht, in dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§ 12 ZPO). Für natürliche Personen ist der allgemeine Gerichtsstand der Wohnsitz (§ 13 ZPO) und für juristische Personen ihr Sitz (§ 17 ZPO). Sonstige allgemeine und besondere Gerichtsstände für die örtliche Zuständigkeit ergeben sich aus den §§ 13 ff. ZPO. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO). Liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand vor, sind allgemeine und besondere Gerichtsstände nicht mehr örtlich zuständig. Es kann jedoch zwischen mehreren zuständigen ausschließlichen Gerichtsständen gewählt werden. Ausschließliche Gerichtsstände für die örtliche Zuständigkeit ergeben sich aus § 24 ZPO (für unbewegliche Sachen), § 29a ZPO (bei Miet- und Pachtverhältnissen), § 29c I 2 ZPO (bei Haustürgeschäften mit Verbrauchern), § 32a ZPO (bei Umweltsachen) und § 32b ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage.