Philipp Guttmann, LL. B.

sonst ein Werkzeug / Mittel

Gesetz: §§ 244, 250 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein Werkzeug / Mittel ist ein körperlicher Gegenstand, mit dem gegen Personen Gewalt angewendet oder angedroht werden kann. Erforderlich ist eine Gebrauchsabsicht. Es zählen auch Scheinwaffen dazu. Bei § 250 StGB jedoch nur, sofern sie waffengleich wirken, also nicht offensichtlich ungefährlich sind.

Verweise