Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 35 VwVfG
2 Definitionen und Erklärungen zum § 35 VwVfG
- erledigt (Verwaltungsakt)
- Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos wurde (bei Anfechtungsklagen) oder wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos wurde, weil er zu spät kam, der Anspruch anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist (bei Verpflichtungsklagen).
- Verwaltungsakt
- Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG). Im Einzelnen bedeuten die Tatbestandsmerkale:
- Hoheitliche Maßnahme (z. B. Verfügung, Entscheidung): verwaltungsrechtliche Willenserklärung (aus Willensbildung und Willensäußerung)
- Behörde: alle Behörden, Organe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Regelung: einseitige, rechtsverbindliche und Rechtsfolgen festlegende Ordnung eines Lebenssachverhalts
- Einzelfall: bestimmte oder bestimmbare Zahl der Adressaten
- Gebiet des öffentlichen Rechts: Maßnahme, die das Verwaltungsrecht umsetzt
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Wirkung außerhalb der Behörde