Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 61 VwGO

Eine Definition und Erklärung zum § 61 VwGO
Beteiligten­fähigkeit / beteiligten­fähig
Beteiligtenfähig sind grundsätzlich gemäß § 61 VwGO natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, sowie Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (etwa § 8 I BbgVwGG in Brandenburg). Die Beteiligtenfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten. Für die prinzipale Normenkontrolle gilt stattdessen § 47 II VwGO als lex specialis.