Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 123 VwGO

Eine Definition und Erklärung zum § 123 VwGO
einst­weilige Anordnung
Die einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO unterteilt sich in die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung. Die Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) kommt in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dagegen kommt die Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO) in Betracht, wenn eine Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit