Philipp Guttmann, LL. B.
Vollendung der Tat verhindern (Rücktritt)
Definition und Erklärung
Der Täter verhindert die Vollendung einer Tat, wenn er [1] sich ernsthaft darum bemüht oder [2] eine mitursächliche Kausalkette in Gang setzt.
Für § 24 I 2 StGB ist neben dem ernsthaften Bemühen erforderlich, dass der Täter ihm bekannte und zur Verfügung stehende Rettungsmöglichkeiten im Rahmen des Gebotenen ausschöpft.
Für § 24 II 2 Var. 1 StGB hingegen ist es lediglich erforderlich, dass der Täter eine geeignete und ihm auch ausreichend erscheinende Maßnahme ergreift.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 24 StGB
- StGB AT: Versuch und Rücktritt [Repetitorium (online)]