Philipp Guttmann, LL. B.

Vollendung der Tat verhindern (Rücktritt)

Gesetz: § 24 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Täter verhindert die Vollendung einer Tat, wenn er [1] sich ernsthaft darum bemüht oder [2] eine mitursächliche Kausalkette in Gang setzt. Für § 24 I 2 StGB ist neben dem ernsthaften Bemühen erforderlich, dass der Täter ihm bekannte und zur Verfügung stehende Rettungsmöglichkeiten im Rahmen des Gebotenen ausschöpft. Für § 24 II 2 Var. 1 StGB hingegen ist es lediglich erforderlich, dass der Täter eine geeignete und ihm auch ausreichend erscheinende Maßnahme ergreift.

Verweise