Philipp Guttmann, LL. B.

Versammlung

Gesetz: Art. 8 GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Menschen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ohne dass eine verbale Kommunikation nötig ist. Nach der Rechtsprechung ist zudem die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und -äußerung erforderlich.

Verweise