13.12.2017 00:35Philipp Guttmann, LL. B. Urkunde gebrauchen Gesetz: § 267 StGBRechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil Definition und ErklärungDer Täter gebraucht eine Urkunde, wenn er sie zur Möglichkeit der Kenntnisnahme zugänglich macht.VerweiseGesetzestexte auf dejure.org: § 267 StGB