Philipp Guttmann, LL. B.

Urkunde gebrauchen

Gesetz: § 267 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Der Täter gebraucht eine Urkunde, wenn er sie zur Möglichkeit der Kenntnisnahme zugänglich macht.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 267 StGB