Philipp Guttmann, LL. B.

Unglück

Gesetz: §§ 323c, 243 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein Unglück ist ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 323c, 243 StGB