08.12.2017 10:32Philipp Guttmann, LL. B. Unglück Gesetz: §§ 323c, 243 StGBRechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil Definition und ErklärungEin Unglück ist ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht.VerweiseGesetzestexte auf dejure.org: §§ 323c, 243 StGB