Philipp Guttmann, LL. B.

Tatumstands­irrtum (Tatbestands­irrtum)

Gesetz: § 16 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Wer bei Tatbegehung einen Umstand nicht kennt, der zum objektiven Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Eine Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Abweichung sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält (unwesentlich ist). Siehe auch error in persona und aberratio ictus.

Verweise