Philipp Guttmann, LL. B.

Tat­entschluss (Versuch)

Gesetz: § 22 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Tatentschluss beim Versuch erfordert einen Vorsatz mit voluntativem Element, wodurch - abhängig vom konkreten Delikt - grundsätzlich dolus directus I und dolus eventualis in Frage kommen. Bei bloßer Tatgeneigtheit liegt noch kein Tatentschluss vor. Beim Versuch eines Unterlassungsdelikts ist zu beachten, dass sich der Täter seiner Garantenstellung bewusst sein muss.

Verweise