Philipp Guttmann, LL. B.
Tatentschluss (Versuch)
Definition und Erklärung
Der Tatentschluss beim Versuch erfordert einen Vorsatz mit voluntativem Element, wodurch - abhängig vom konkreten Delikt - grundsätzlich dolus directus I und dolus eventualis in Frage kommen. Bei bloßer Tatgeneigtheit liegt noch kein Tatentschluss vor.
Beim Versuch eines Unterlassungsdelikts ist zu beachten, dass sich der Täter seiner Garantenstellung bewusst sein muss.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 22 StGB
- StGB AT: Versuch und Rücktritt [Repetitorium (online)]