Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 31 StGB

4 Definitionen und Erklärungen zum § 31 StGB
ernsthaft bemühen (Rücktritt)
Der Täter bemüht sich ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn er sein Bemühen selbst für geeignet hält, den Erfolgseintritt abzuwenden.
fehl­geschlagener Versuch
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann. Der Rücktritt ist bei einem fehlgeschlagenen Versuch ausgeschlossen.
freiwillig (Rücktritt)
Der Rücktritt ist freiwillig, wenn sich der Täter [1] durch seelischen Druck und nicht durch eine äußere Zwangslage, [2] aus autonomen und nicht aus heteronomen Motiven oder [3] entgegen der Verbrechervernunft entscheidet, die weitere Ausführung der Tat aufzugeben oder sie zu verhindern.
Rücktritts­wille
Der Täter handelt mit Rücktrittswillen, wenn er die Tat [1] ganz und endgültig, [2] im Moment oder [3] in ihrer konkreten Form aufgeben bzw. verhindern will.