Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 28 StGB

Eine Definition und Erklärung zum § 28 StGB
limitierte Akzessorietät
Unter limitierter Akzessorietät versteht man die in § 28 StGB geregelten Ausnahmen der Akzessorietät des Teilnehmers von der Haupttat im Falle besonderer persönlicher täterbezogener Merkmale. Fehlen beim Teilnehmer strafbegründende Merkmale, so werden sie ihm bei Kenntnis zugerechnet, seine Strafe ist aber zu mildern (§ 28 I StGB). Strafmodifizierende Merkmale finden nur bei dem Teilnehmer Anwendung, bei dem sie selbst vorliegen (§ 28 I StGB). Die limitierte Akzessorietät ist insbesondere relevant für die Teilnahme am Mord (§ 211 StGB), bei dem Rechtsprechung und Literatur darüber streiten, ob er ein eigener Tatbestand oder eine Qualifikation ist.