Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 268 StGB

Eine Definition und Erklärung zum § 268 StGB
unecht
Unecht ist eine Gedankenerklärung (Urkunde, beweiserhebliche Daten) oder technische Aufzeichnung, wenn sie von einem bestimmten Aussteller bzw. Gerät zu stammen scheint, tatsächlich aber von einem anderen erstellt wurde (Täuschung über die Identität des Ausstellers).