Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 266 StGB

5 Definitionen und Erklärungen zum § 266 StGB
Befugnis missbrauchen
Der Täter missbraucht seine Vermögensbefugnis, wenn er unter Einhaltung des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) sein rechtlichen Dürfen (Innenverhältnis) überschreitet.
Vermögen
Vermögen ist die [1] Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) oder [2] alle unter dem Schutze der Rechtsordnung stehenden wirtschaftlichen Werte (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).
Vermögens­betreuungs­pflicht
Eine Vermögensbetreuungspflicht ist die besondere Pflicht zur Vermögensfürsorge, die wesensbestimmend für das tatsächlich begründete Treueverhältnis ist und sich durch ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung auszeichnet.
Vermögens­schaden / Nachteil
Ein Vermögensschaden / Nachteil ist die Verminderung des Gesamtwerts des Vermögens unmittelbar durch die Vermögensverfügung ohne Kompensation durch eine zumindest gleichwertige wirtschaftliche Position. Diese Gesamtsaldierung erfolgt auf Grundlage einer objektiv-individuellen Berechnungsmethode.
Vermögens­verfügung
Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte) herbeiführt.