Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 260a StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 260a StGB
Bande
Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Mitwirkung in einer Bande ist ein irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds.
gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.