Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 26 StGB

7 Definitionen und Erklärungen zum § 26 StGB
Abstiftung
Eine Abstiftung liegt vor, wenn der Haupttäter bestimmt wird, statt der Qualifikation eines Tatbestandes lediglich sein Grundddelikt zu begehen. Sie wird wie eine Beihilfe behandelt.
agent provocateur
Als agent provocateur wird jemand bezeichnet, der einen anderen zu einer Straftat anstiftet, um ihn deretwegen zu überführen. Er macht sich dabei jedenfalls dann nicht der Anstiftung strafbar, wenn sein Vorsatz nicht die Vollendung der Tat umfasst.
Anstiftung (Anstifter) / zur Tat bestimmen
Anstiftung ist eine Form der Teilnahme. Zur Haupttat bestimmen (anstiften) meint [1] die Verursachung des Tatentschlusses, [2] eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter oder [3] ein unmittelbar aufforderndes Einwirken auf den Willen des Täters (kollusives Zusammenwirken). Siehe auch: Umstiftung, Aufstiftung, Abstiftung, Kettenanstiftung Der Anstifter muss in seinem Vorsatz die Haupttat in ihrem wesentlichen Umriss erfasst haben. Hierzu muss er [1] das konkret-individuelles Geschehen erkennen können oder [2] die wesentlichen Dimensionen des Unrechts erfassen. Ein Anstiften zur Beihilfe wird wie eine Beihilfe behandelt.
Aufstiftung
Eine Aufstiftung liegt vor, wenn der Anstifter den Haupttäter bestimmt, statt des Grunddelikts eine Qualifikation zu begehen. Dies stellt [1] stets eine Anstiftung zur Qualifikation dar oder [2] es wird nach dem analytischen Trennungsprinzip entschieden, wonach zu Qualifikationen mit eigenständigem Tatbestand Anstiftung und zur Qualifikation selbst Beihilfe vorliegt.
Ketten­anstiftung
Als Kettenanstiftung wird eine Anstiftung zur Anstiftung bezeichnet. Sie wird wie eine gewöhnliche Anstiftung behandelt.
Teilnahme
Teilnehmer ist, [1] wer die Tat als fremde will (subjektive Theorie mit Teilnehmerwille) oder [2] wer keine Tatherrschaft hat (Tatherrschaftslehre). Siehe auch: Anstiftung, Beihilfe Teilnahme ist die Beteiligung als Anstifter oder Gehilfe an fremder Tat. Sie ist akzessorisch, setzt also eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. Dabei müssen jedoch nicht unbedingt alle Merkmale des Täters beim Teilnehmer erfüllt sein. Siehe: limitierte Akzessorietät
Umstiftung
Umstiftung ist eine Form der Anstiftung, bei welcher der Anstifter den Haupttäter zu einem anderen Delikt bestimmt. Sie wird wie eine gewöhnliche Anstiftung behandelt.