Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 250 StGB

9 Definitionen und Erklärungen zum § 250 StGB
Bande
Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Mitwirkung in einer Bande ist ein irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds.
bei sich führen
Eine Waffe, ein Werkzeug oder ein Mittel wird bei sich geführt, wenn es der Täter zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bzw. Beendigung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat bzw. bei der Tatausführung ergreift.
Drohung
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen. Siehe auch: empfindliches Übel
gefährliches Werkzeug bei §§ 244, 250
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, dessen typische, bestimmungsgemäße Anwendung geeignet ist, körperliche Misshandlungen oder Gesundheitsschäden herbeizuführen, solange dies keine offensichtliche Zweckentfremdung wäre. Siehe auch: Definition bei § 224 StGB
Gewalt
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes.
schwere Gesundheits­schädigung
Eine schwere Gesundheitsschädigung ist eine solche, durch die es (jedenfalls) fast zu einer schweren Folge des § 226 StGB gekommen wäre, etwa gravierende Erkrankungen von einiger Dauer sowie nachhaltige Beeinträchtigungen der Lebensqualität über einen mehrwöchigen Zeitraum.
schwere körperliche Misshandlung
Eine schwere körperliche Misshandlung ist eine solche, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit unter Zufügung schwerer Schmerzen erheblich beeinträchtigt.
sonst ein Werkzeug / Mittel
Ein Werkzeug / Mittel ist ein körperlicher Gegenstand, mit dem gegen Personen Gewalt angewendet oder angedroht werden kann. Erforderlich ist eine Gebrauchsabsicht. Es zählen auch Scheinwaffen dazu. Bei § 250 StGB jedoch nur, sofern sie waffengleich wirken, also nicht offensichtlich ungefährlich sind.
Waffe
Eine Waffe ist ein funktionstüchtiger und konkret einsetzbarer (etwa geladener) Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffe im technischen Sinne).