Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 249 StGB

5 Definitionen und Erklärungen zum § 249 StGB
Drohung
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen. Siehe auch: empfindliches Übel
Gewahrsam
Gewahrsam ist die nach sozialer Anschauung zu bestimmende von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Gewalt
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes.
rechtswidrig zuzueignen (Zueignungs­absicht)
Jemand handelt mit Zueignungsabsicht, wenn er eine fremde Sache absichtlich sich oder einem Dritten (zumindest vorübergehend) aneignen und den bisherigen Gewahrsamsinhaber vorsätzlich (jedenfalls mit dolus eventualis) dauernd enteignen will. Siehe auch: Zueignung Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung stünde.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Das Einverständnis zur Wegnahme kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.