Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 244a StGB

Eine Definition und Erklärung zum § 244a StGB
Bande
Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Mitwirkung in einer Bande ist ein irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds.