Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 244a StGB
Eine Definition und Erklärung zum § 244a StGB
- Bande
- Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Mitwirkung in einer Bande ist ein irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds.