Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 24 StGB

7 Definitionen und Erklärungen zum § 24 StGB
antizipierter Rücktritt
Unter einem antizipierten Rücktritt versteht man eine Tat, bei der von den Tatbeteiligten von vornherein geplant ist, entsprechende Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Es ist umstritten, ob [1] der Täter von einer solchen Tat zurücktreten kann oder [2] es sich bei bereits vorher eingeleiteten Rettungsmaßnahmen nicht um eine Verhinderung der Tat im Sinne des § 24 I 1 Var. 2 StGB handelt.
beendeter Versuch
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles Nötige zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben. Beim Unterlassungsdelikt ist der Versuch beendet, wenn nach der Vorstellung des Täters das Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung nicht mehr ausreicht, den Erfolg abzuwenden.
ernsthaft bemühen (Rücktritt)
Der Täter bemüht sich ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn er sein Bemühen selbst für geeignet hält, den Erfolgseintritt abzuwenden.
fehl­geschlagener Versuch
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann. Der Rücktritt ist bei einem fehlgeschlagenen Versuch ausgeschlossen.
freiwillig (Rücktritt)
Der Rücktritt ist freiwillig, wenn sich der Täter [1] durch seelischen Druck und nicht durch eine äußere Zwangslage, [2] aus autonomen und nicht aus heteronomen Motiven oder [3] entgegen der Verbrechervernunft entscheidet, die weitere Ausführung der Tat aufzugeben oder sie zu verhindern.
Rücktritts­wille
Der Täter handelt mit Rücktrittswillen, wenn er die Tat [1] ganz und endgültig, [2] im Moment oder [3] in ihrer konkreten Form aufgeben bzw. verhindern will.
Vollendung der Tat verhindern (Rücktritt)
Der Täter verhindert die Vollendung einer Tat, wenn er [1] sich ernsthaft darum bemüht oder [2] eine mitursächliche Kausalkette in Gang setzt. Für § 24 I 2 StGB ist neben dem ernsthaften Bemühen erforderlich, dass der Täter ihm bekannte und zur Verfügung stehende Rettungsmöglichkeiten im Rahmen des Gebotenen ausschöpft. Für § 24 II 2 Var. 1 StGB hingegen ist es lediglich erforderlich, dass der Täter eine geeignete und ihm auch ausreichend erscheinende Maßnahme ergreift.