Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 223 StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 223 StGB
Gesundheits­schädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art.
körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.