Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 223 StGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 223 StGB
- Gesundheitsschädigung
- Eine Gesundheitsschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art.
- körperliche Misshandlung
- Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.