Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 22 StGB

4 Definitionen und Erklärungen zum § 22 StGB
beendeter Versuch
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles Nötige zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben. Beim Unterlassungsdelikt ist der Versuch beendet, wenn nach der Vorstellung des Täters das Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung nicht mehr ausreicht, den Erfolg abzuwenden.
fehl­geschlagener Versuch
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann. Der Rücktritt ist bei einem fehlgeschlagenen Versuch ausgeschlossen.
Tat­entschluss (Versuch)
Der Tatentschluss beim Versuch erfordert einen Vorsatz mit voluntativem Element, wodurch - abhängig vom konkreten Delikt - grundsätzlich dolus directus I und dolus eventualis in Frage kommen. Bei bloßer Tatgeneigtheit liegt noch kein Tatentschluss vor. Beim Versuch eines Unterlassungsdelikts ist zu beachten, dass sich der Täter seiner Garantenstellung bewusst sein muss.
unmittelbar ansetzen (Versuchs­beginn)
Der Täter setzt unmittelbar an (beginnt den Versuch), wenn er eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung räumlich-zeitlich der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung unmittelbar vorgelagert ist, also nach natürlicher Auffassung als deren Bestandteil erscheint. Auf eine objektive Gefährdung kommt es nicht an. Unterlässt der Täter trotz Handlungspflicht eine Handlung, so beginnt der Versuch [1] mit Verstreichenlassen der ersten bzw. [2] letzten Rettungsmöglichkeit oder [3] wenn nach Vorstellung des Garanten durch die Verzögerung einer Rettungshandlung eine unmittelbare Gefahr für das Handlungsobjekt entsteht oder der Täter den Kausalverlauf aus der Hand gibt.