Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 20 StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 20 StGB
Einsichts- und Urteils­fähigkeit
Jemand ist einsichts- und urteilsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite seines Handelns zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen; es kommt insofern auf das Verständnis an.
Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit ist als Bestandteil der Schuld die Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Tathandlung. Kinder (bis 14) sind nicht schuldfähig. Jugendliche (14 - 18) sind schuldfähig, wenn sie die Fähigkeit hatten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Erwachsene (ab 18) sind außer im Falle von § 20 StGB grundsätzlich schuldfähig (Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird vermutet).