Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 187 StGB
4 Definitionen und Erklärungen zum § 187 StGB
- behaupten
- Behaupten meint eine nach der eigenen Überzeugung richtig hingestellte Äußerung einer Tatsache.
- Ehre
- Ehre ist das dem Menschen zukommende subjektive Ehrgefühl (innere Ehre) und seine darauf beruhende Geltung innerhalb der Gesellschaft (äußere Ehre, guter Ruf).
- Tatsache
- Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil
- verbreiten
- Verbreiten meint die Weitergabe einer von einem anderen aufgestellten Behauptung.