Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 187 StGB

4 Definitionen und Erklärungen zum § 187 StGB
behaupten
Behaupten meint eine nach der eigenen Überzeugung richtig hingestellte Äußerung einer Tatsache.
Ehre
Ehre ist das dem Menschen zukommende subjektive Ehrgefühl (innere Ehre) und seine darauf beruhende Geltung innerhalb der Gesellschaft (äußere Ehre, guter Ruf).
Tatsache
Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil
verbreiten
Verbreiten meint die Weitergabe einer von einem anderen aufgestellten Behauptung.