Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 153 StGB

Eine Definition und Erklärung zum § 153 StGB
falsche Aussage
Eine falsche Aussage ist eine Äußerung, die [1] nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt (objektive Theorie), [2] nicht mit der subjektiven Erinnerung oder dem Wissen des Täters übereinstimmt (subjektive Theorie) oder [3] das vom Aussagenden reproduzierbare Erlebnisbild zur Sache nicht vollständig und objektiv richtig wiedergibt (Pflichttheorie).