Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 13 StGB

5 Definitionen und Erklärungen zum § 13 StGB
Beschützer­garant (Obhuts­pflichten)
Der Beschützergarant hat gegenüber Dritten die Pflicht, sie vor der Welt zu beschützen (Obhutspflichten). Obhutspflichten erstrecken sich über (effektive) Familiengemeinschaften sowie Lebensgemeinschaften und Gefahrengemeinschaften. Beschützergarant kann jemand auch durch die Übernahme von Schutzpflichten sowie aufgrund einer Stellung als Organ, Amtsträger oder Beamter werden.
Garant / Handlungs­pflichten
Eine Garantenstellung ist die Rechtspflicht des Unterlassenden zu einer Handlung, die aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Tun) sowie durch enge Lebensbeziehungen entstehen kann. Man unterscheidet Beschützergaranten und Überwachergaranten.
recht­fertigende Pflichten­kollision
Kommt es zur Kollision zweier Handlungspflichten, so ist der Garant für diejenige Pflicht, welche er nicht erfüllt, gerechtfertigt. Haben beide Handlungspflichten eine unterschiedliche Qualität (Garantenpflicht und Solidarpflicht), so [1] richtet sich die Beurteilung der Rechtswidrigkeit nach der Qualität der zu rettenden Rechtsgüter oder [2] hat die Garantenpflicht Vorrang.
Überwacher­garant (Sicherungs­pflichten)
Der Überwachergarant hat gegenüber der Welt die Pflicht, sie vor Dritten zu beschützen (Sicherungspflichten). Überwachergarant ist, wer Verkehrssicherungspflichten hat. Darüber hinaus kann jemand auch durch die Übernahme von Überwachungs- und Sicherungspflichten Überwachergarant werden, etwa durch die Beaufsichtigung Dritter. Sicherungspflichten können auch aus Ingerenz entstehen.
zumutbar (Unterlassen)
Die Erfüllung einer Handlungspflicht ist zumutbar, wenn auf der Opferseite mehr als nur geringfügige Rechtsgutseingriffe zu befürchten sind.