Philipp Guttmann, LL. B.

Siechtum

Gesetz: § 226 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 226 StGB