Philipp Guttmann, LL. B.

Schuldfähigkeit

Gesetz: §§ 19, 20, 21 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Schuldfähigkeit ist als Bestandteil der Schuld die Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Tathandlung. Kinder (bis 14) sind nicht schuldfähig. Jugendliche (14 - 18) sind schuldfähig, wenn sie die Fähigkeit hatten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Erwachsene (ab 18) sind außer im Falle von § 20 StGB grundsätzlich schuldfähig (Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird vermutet).

Verweise