Philipp Guttmann, LL. B.
Rücktrittswille
Definition und Erklärung
Der Täter handelt mit Rücktrittswillen, wenn er die Tat [1] ganz und endgültig, [2] im Moment oder [3] in ihrer konkreten Form aufgeben bzw. verhindern will.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 24, 31 StGB
- StGB AT: Versuch und Rücktritt [Repetitorium (online)]