Philipp Guttmann, LL. B.

Rücktritts­wille

Gesetz: §§ 24, 31 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Täter handelt mit Rücktrittswillen, wenn er die Tat [1] ganz und endgültig, [2] im Moment oder [3] in ihrer konkreten Form aufgeben bzw. verhindern will.

Verweise