Philipp Guttmann, LL. B.

Rechts­weg­erschöpfung

Gesetze: Art. 93 GG, §§ 13, 90 BVerfGG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Der Rechtsweg beginnt bei der Verwaltung und endet mit der Entscheidung, gegen die kein (höheres) Fachgericht mehr angerufen werden kann. Er ist bei einer Verfassungsbeschwerde erschöpft, wenn der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen hat. Hierfür darf der Beschwerdeführer die prozessualen Möglichkeiten nicht versäumt haben.

Verweise