Philipp Guttmann, LL. B.

Lähmung

Gesetz: § 226 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 226 StGB