08.12.2017 10:32Philipp Guttmann, LL. B. Lähmung Gesetz: § 226 StGBRechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil Definition und ErklärungEine Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils.VerweiseGesetzestexte auf dejure.org: § 226 StGB