Philipp Guttmann, LL. B.
Klagefrist / Antragsfrist
Definition und Erklärung
Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 I 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, sofern ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, gemäß § 74 I 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Für Verpflichtungsklagen gilt die Klagefrist nach § 74 I 1 VwGO gemäß § 74 II VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage gilt § 74 I 1, II VwGO analog. Bei der prinzipalen Normenkontrolle beträgt die Antragsfrist ein Jahr nach Bekanntmachung der angegriffenen Norm. Die Einhaltung der Frist ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 74 VwGO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]