Philipp Guttmann, LL. B.

Indemnität

Gesetz: Art. 46 GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Indemnität besitzen die Abgeordneten des Bundestags gemäß Art. 46 I GG. Demnach dürfen Abgeordnete zu keiner Zeit - also auch nicht nach Ende ihres Mandats - wegen ihrer Abstimmungen oder Äußerungen im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestags zur Verantwortung gezogen werden. Ausnahme davon bilden verleumderische Beleidigungen gemäß § 187 StGB. Siehe auch: Immunität

Verweise