Philipp Guttmann, LL. B.

Immunität

Gesetz: Art. 46 GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Immunität besitzen die Abgeordneten des Bundestags gemäß Art. 46 II, III, IV GG. Demnach dürfen Abgeordnete nur mit Genehmigung des Bundestags bei mit Strafe bedrohten Handlungen zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Art. 46 II GG). Ausnahmsweise gilt das nicht, wenn der Abgeordnete bei Begehung der Tat oder im Laufe des darauf folgenden Tages festgenommen wird (Art. 46 II ltz. Hs. GG). Siehe auch: Indemnität

Verweise