Philipp Guttmann, LL. B.
Handlung
Definition und Erklärung
Eine Handlung ist die vom Willen getragene Körperbewegung des Tatsubjektes (Täter) gegen ein Tatobjekt, wozu auch Affekthandlungen und durch ständige Wiederholung entstandene Automatismen gehören.
Keine Handlungen sind etwa Bewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit, im Schlaf, bei Krämpfen oder Reflexbewegungen.
Verweise
- Strafrechtliche Handlungslehren [Lerndokument (.pdf)]