Philipp Guttmann, LL. B.

Habgier

Gesetz: § 211 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Es muss tatbeherrschendes Motiv sein.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 211 StGB