Philipp Guttmann, LL. B.
Gewahrsam
Definition und Erklärung
Gewahrsam ist die nach sozialer Anschauung zu bestimmende von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 242, 249 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]
- Raub (§§ 249, 250, 251, 252 StGB) [Lerndokument (.pdf)]