Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 71 GVG

Eine Definition und Erklärung zum § 71 GVG
sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit im Zivilprozessrecht regelt nach § 1 ZPO das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Demnach sind die Amtsgerichte (AG) zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) sowie unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (§ 23 Nr. 2 a GVG), für Familiensachen (§ 23a I 1 Nr. 1 GVG) und in den sonstigen aufgeführten Fällen des § 23 Nr. 2 b GVG. Demgegenüber ist das Landgericht (LG) zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 5000 Euro (§ 71 I GVG). Unabhängig vom Streitwert ist es ausschließlich zuständig insbesondere für Amtshaftungsansprüche (§ 71 II Nr. 2 GVG) sowie für die sonstigen aufgeführten Fälle des § 71 II GVG. Eine nachträgliche Änderung einer bereits rechtshängigen Klage (Erhöhung oder Verringerung des Streitwerts) ändert die sachliche Zuständigkeit nicht (§ 261 III Nr. 2 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage.