Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: Art. 8 GG
3 Definitionen und Erklärungen zum Art. 8 GG
- friedlich
- Eine Versammlung ist friedlich, wenn sie nicht kollektiv unfriedlich ist, also die Versammlung nicht im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf annimmt oder der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder billigen.
- Versammlung
- Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Menschen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ohne dass eine verbale Kommunikation nötig ist. Nach der Rechtsprechung ist zudem die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und -äußerung erforderlich.
- Versammlungsfreiheit
- Die Versammlungsfreiheit im Rahmen des Art. 8 GG umfasst die (positive und negative) Freiheit über die Durchführungsweise (Ort, Zeit, Art, Inhalt) einer friedlichen und waffenlosen Versammlung sowie den Schutz der Organisation und Einladung als auch An- und Abreise der Teilnehmer.