Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: Art. 63 GG

Eine Definition und Erklärung zum Art. 63 GG
Mitglieder­mehrheit
Mitgliedermehrheit ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG). Sie ist für die Wahl des Bundeskanzlers im Bundestag (Art. 63 II 1 GG) und des Bundespräsidenten in der Bundesversammlung (Art. 54 VI 1 GG) - jedenfalls in den ersten zwei Wahlgängen - erforderlich. Darüber hinaus werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts durch eine qualifizierte Mitgliedermehrheit gewählt. Demnach ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen von mindestens der Hälfte der Mitglieder erhält (§ 6 I 2 BVerfGG).